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KULTUR > Erstfeldertal
Unser Schutzwald
Den umfassendsten Schutz in den Alpen bietet seit jeher der Wald. Diese Bedeutung widerspiegelt sich auch in der Waldgesetzgebung: Bereits mit dem ersten Forstpolizeigesetz von 1876 schuf der Bund die gesetzlichen Grundlagen für den flächenmässigen Schutz und die Sanierung der damals mancherorts übernutzten Gebirgswälder zur Vermeidung von Naturgefahren.
Im Gebirgskanton Uri kommt dem Wald seit Jahrhunderten eine zentrale Rolle zu. Seine Bedeutung für den Schutz des Menschen und ihres Siedlungsraumes verdeutlichen im Mittelalter die ersten Bannbriefe.
Im Laufe der Jahrzehnte haben sich die Ansprüche an den Wald geändert. Waren früher in erster Linie der Schutz und die Holzproduktion vorrangig, wird heute für den Wald die Erhaltung der einheimischen Artenvielfalt immer wichtiger. Gleichzeitig hat der Mensch den Wald als Erholungs- und Freizeitraum entdeckt. Unterschiedlichste Interessen und Ansprüche treffen hier aufeinander. Neben der Produktion von Nutzholz ist der Wald ein wichtiger Wasserspeicher und zählt als Teil unserer Kulturlandschaft zu den unverzichtbaren Lebenselementen.
Auch volkswirtschaftlich ist die Holznutzung sinnvoll. Die Gewinnung und Weiterverarbeitung ist energiearm, sie ist erneuerbar. Für das Beheizen öffentlicher Gebäude wie beispielsweise die Schulhäuser von Erstfeld oder Isenthal, bietet der einheimische Rohstoff als Holzschnitzel zerkleinert, eine echte Alternative.
Der Zustand des Gebirgswaldes hat somit einen direkten Einfluss auf das regionale Klima, die Forstwirtschaft, auf die Infrastruktur auf das Siedlungsgebiet und den Naturraum. Es deshalb sehr wichtig, stabile Wälder zu besitzen.
Waldfläche im Kanton Uri
Knapp 60 % der Urner Waldfläche ist vorrangiger Schutzwald. Dabei weist der Kanton Uri einen Holzvorrat von rund 5 Millionen m³ auf, was bei der heutigen Nutzungsmenge einen Vorrat von 250 Jahren Jahresnutzungen bedeutet. Die grösste Eigentümerin der bewaldeten Grundstücke ist die Korporation Uri. Die Korporationsbürgergemeinden sind die Nutzniesser.
Die Gesamtfläche des Urner Waldes beträgt 20'657 ha, davon sind 16'975 ha (82 %) Hochwald, 3'682 ha (18 %) Gebüschwald. Dies entspricht 19.2 % der Kantonsgebietes oder 30'000 grossen Fussballfeldern. Der Anteil Privatwald liegt mit 14.4 % Gesamtfläche unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt (27.3 %). 1908 wurden die Wälder zu Schutzwaldungen erklärt. Auf jeden Bewohner des Kantons Uri entfallen 5'881 m² Wald, während der gesamtschweizerische Mittelwert bei 1'691 m² liegt.
Waldfläche innerhalb der Gemeinde Erstfeld
Erstfeld, mit einer Gesamtfläche von 5920 ha weist mit dem Wald eine Fläche von 1833 ha Hektaren auf, was einer Bewaldung von 31 % entspricht. Die Korporationsbürgergemeinde Erstfeld bewirtschaftet davon rund 1300 ha. Die privaten Waldungen des Erstfeldertales betragen rund 105 ha von denen der Birchiwald mit rund 8 ha ein respektables Volumen umfasst.
Holzproduktion
Die Holznutzungsmenge für den ganzen Kanton Uri liegt derzeit bei 20'000 ³ pro Jahr, mit einem Anteil von 6000 m³ Brennholz. Eine Verdoppelung oder Verdreifachung der Brennholznutzung wäre in Zukunft problemlos machbar ohne dass Versorgungsengpässe bei der Versorgung befürchtet werden müssten. Der erneuerbare Rohstoff wird vorab im Energiesektor an Bedeutung gewinnen. Die Holznutzung steht am Anfang der Wertschöpfungskette Holz, die vorab in den Randregionen wertvolle Arbeitsplätze vor Ort bietet. Die Erhöhung der Holznutzung ist demnach im Interesse der Volkswirtschaft. Sie verbessert die Schutzfunktion der Wälder und erhöht die Biodiversität. Ob Buche, Esche oder Fichte, im Urner Wald wächst nachhaltig umweltfreundliche Holzenergie. Die Pflege der Wälder ist unterschiedlich. Schutzwälder haben eine andere Funktion als zum Beispiel ein Erholungswald und Waldbauprojekte mit anerkannter Schutzleistung werden anders bewirtschaftet als reiner Nutzwald. Diese Besonderheiten machen deutlich, dass für die unterschiedliche Ausscheidung und Behandlung von Wäldern eine zielgerichtete Planung notwendig und Voraussetzung für eine ökonomische Waldentwicklung ist.
Einteilung der Schutzwaldungen
Die Erstfelder Schutzwaldungen werden in drei grosse, zusammenhängende Komplexe unterteilt:
1. Ostflanke des Reusstales
2. Westflanke südlich des Erstfeldertales
3.Westflanke nördlich des Erstfeldertales
Über die Bannwälder von Erstfeld berichtet ein altes Dokument aus dem Archiv der Bürgergemeinde.
Am 14. Februar 1555 besiegelt der Landamann von Uri, verstärkt mit einem dreyfachen Rath, dass sie vor etlichen Jahren den Kilchgenossen von Erstfelden die Bewilligung erteilten, drei Komplexe in Bann zu legen.
Die Waldungen der steilen Westflanken des Ersteldertales haben eine besondere Schutzfunktion gegen Naturgefahren, namentlich gegen Lawinen, Steinschlag, Erosion und Murgang. Die Hangneigungen betragen hier 75 bis über 100 Prozent. Das Gebiet ist von vielen Runsen und Lawinenzügen durchzogen.
Anstehende Felsbänder, aus denen sich Steinschläge ablösen, sind häufig. Daher ist der Grossteil auch von Gehänge- und Blockschutt sowie Bergsturzmaterial bedeckt. Als neuere Naturschadenereignisse sind im Besonderen die Windwürfe von 1982 und deren Folgeschäden im Gebiet des Vorder Schattig, verschiedene Murgänge im Stockizug und aus dem "Hängibergchrachen" sowie häufige Lawinenniedergänge durch die Wilerlauwi und die Reckenlaui zu erwähnen. Mit einer stabilen und intakten Waldbestockung kann den verschiedenen Naturgefahren mittel- und langfristig am besten entgegengewirkt werden. Die dauernde Erhaltung des Schutzwaldes ist für den unterliegenden Siedlungsraum und die vorhandenen Infrastrukturanlagen von zukunftsweisender Bedeutung.
Hochwasserschutz
Im Gebiet Stockizug wurden früher intensive Holzentnahmen vorgenommen und gereistet, was zu einer Auflichtung des Waldbestandes führte. In den 50er Jahren wurde daher im unteren Bereich aufgeforstet und im Stockizug zehn Steinmauerwerke als Lawinenverbauung und Geschieberückhalteraum errichtet. Diese sind heute unterspült und teilweise beschädigt. Die 1994 bis 2002 im Stockizug abgefahrenen Murgänge drangen als Schlammlawinen teilweise bis ins Wiesland oberhalb der Nationalstrasse vor und erfordern als technische Schutzmassnahmen eine Sanierung der bestehenden Mauern und den Einbau neuer Holzkästen als Fixpunkte.
Im Jahre 2005 hat der Regierungsrat des Kantons Uri das Gebiet Vorder Schattig, das ein Geschiebepotential von rund 10’000 m3 aufweist, ins Hochwasserschutz-Mehrjahresprogramm aufgenommen. Um der Gefahr entgegenwirken zu können, müssen die bestehenden Schutzwerke saniert und ergänzt werden.
Verjüngte Bestockung
Bestandesaufnahmen innerhalb des Waldpflegeplanes zeigen an der Westflanke eine starke Übervertretung des mittleren und des starken Baumholzes, weil mangels Erschliessung und aus Kostengründen in den letzten Jahrzehnten nur noch in geringem Umfang Holz geschlagen wurde. Junge, und für eine optimale Schutzwirkung besonders wichtige gestufte, ungleichaltrige Bestände sind selten. Eine Bestandesverjüngung und die Stabilitätspflege der jüngeren, noch vitalen Bestände ist Hauptziel der waldbaulichen Massnahmen.
Das primäre Ziel der Waldpflege ist die Erhaltung und Wiederinstandstellung einer stabilen, standortsgemässen, ausreichend verjüngten Bestockung, welche ihre umfangreichen Schutzfunktionen gegen Naturgefahren bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann. Die sinnvolle Ausführung der waldbaulichen Massnahmen bedingen taugliche Basis-erschliessungen. Diese sind heute ungenügend oder nicht vorhanden.
Abtransport
Beim grössten Teil der Urner Waldungen handelt es sich um relativ steile Gebirgswälder, entsprechend mühsam ist meist der Abtransport der Rundhölzer (Trämel). Dazu benützte man natürliche oder durch Gebrauch entstandene Runsen. Die so entstandenen Holzabtransport- und Holzreistrechte wie auch die sogenannten Winterwegrechte wurden als "Lasten oder Rechte" im Grundbuch eingetragen.
Heute ist der Abtransport nicht weniger anspruchsvoll, dafür technischer. Für Holz aus dem Wald zu schaffen, wird meist der Seilkran eingesetzt. Die Montage und der Umgang mit Seilanlagen in verschiedensten Geländestrukturen erfordern spezielle Kenntnisse sowie Zuverlässigkeit aller Beteiligten. Der gezielte Einsatz dieser Anlagen gehört zur Detailplanung der Bewirtschaftungskonzepte. Der Vorteil ist überzeugend. Die Forstbetriebe besitzen in der Regel eigene Anlagen oder können sie einmieten. Dazu ist der Einsatz des Seilkrans nicht wetterabhängig, es gibt keine Wartezeiten, kleine Aufarbeitungsplätze genügen und das Holz kann auf dem Lagerplatz fertig ausgearbeitet werden. Bei grösseren Mengen ist der fast lautlose Seilkran billiger und im Wald entstehen keine Bodenverdichtungen. Dagegen entstehen bei der Arbeit mit dem Seilkran Schneisen und bei Einzelbäumen wird der Aufwand teurer. Hochspannungsleitungen, bestehende Seilbahnen, Strassen und Bahn und andere Infrastrukturen verunmöglichen dessen Einsatz und zum Teil sind für den Transport nur Längen von 4 bis 6 Metern möglich. Dazu stösst die Mechanisierung vor allem in den steilen Gebirgswäldern an Grenzen, so dass bei Zwangsnutzungen an unzugänglichen Stellen ein Ausfliegen mit dem Helikopter oft der einzig verantwortbare Abtransport ist.
Waldstrassen
Der Vorder- Schattig im Erstfeldertal und der Raum Emmeten sind mit befahrbaren Walderschliessungs-Strassen erschlossen. Im Wiler- und Lediwald hingegen existiert nur ein alter Reist- und Schlittweg, welcher im unteren Teil auszubauen und damit den heutigen Anforderungen anzupassen ist.
Bau der Waldstrassen
1946 bis 1949
Wilerwaldweg Engistein – Hoferli , Breite 2 m. Länge: 4.19 km
1981 bis 1987
Restiberg - unterer Stockizugboden; Bau in mehreren Etappen. Länge: 3.3 km
1985 bis 1987
Erschliessungsstrasse Schwybogen – Emmeten- Wilerli. Durchgehend geteert. Länge: 1.85 km
1988 bis 1989
Wilerli - Raum Oberwiler – Leitelital, Naturstrasse. Länge: 2 km
Lawinenschutz
In Regionen und Höhenlagen mit Schneeverhältnissen, welche die Bildung von grösseren Schneebrettern oder Gleitschneelawinen ermöglichen, sind Wälder mit Hängen über 30° (58%) potentielle Lawinenschutzwälder. Dabei ist der Bereich der oberen Waldgrenze für die Stabilität des Waldes sehr wichtig.
Stehende oder liegende Stämme wirken stützend auf die Schneedecke und das gemässigte Klima innerhalb eines Waldes kann der Lawinenauslösung entgegenwirken.
Diese Wirkung ist eingeschränkt bei offenen, aufgelösten Wäldern. Keine Schutzwirkung hat der Forst, wenn eine Lawine oberhalb des Waldes losbricht, wie zum Beispiel 1917 im Ribiberg und im hinteren Erstfeldertal.
Ebenso bietet lichter Wald kaum mehr Schutz. Deshalb werden die Schutzwälder aufgeforstet und lichter Wald mit jungen Baumbeständen wieder geschlossen.
Bild unten: Ribiberg 1917
Anspruch auf Bauholz
Früher hatten nur jene Korporationsgenossen Anspruch auf Bauholz, die im Besitz von Gebäuden innerhalb der Korporation Uri waren und Neubauten erstellen wollten sowie Gemeinden und Genossenschaften für ihre, den öffentlichen Verkehr dienenden Brücken und Strassen.
Nach alter Ordnung geschah das Beschaffen von Bauholz in den Monaten November bis Januar. Die Bäume sollten in der Winterruhe gefällt werden. Winterholz sei viel dauerhafter als im Sommer gehauenes Holz.
Das im Tiefschtä geschlagene Holz "schwyne" gleichmässiger, sei weniger im Saft und verziehe sich weniger. Gleichzeitig bestimmten die Winterweg- und Holzreistrechte den Fälltermin.
Bauerfahrene Zimmerleute bemühten sich, sämtliches Holz für den Bau eines Hauses aus dem gleichen Waldstück vom Förster angewiesen zu erhalten. In der Regel achtete man darauf, das Holz nur im abnehmenden Mond zu fällen, weil sich dieses angeblich besser verhalte. Wissenschaftliche Untersuchungen über den Einfluss der Fällzeit des Fichten- und Tannenholzes bestätigten diese Meinung allerdings nicht durchwegs.
Eine grosse Bedeutung für die Dauerhaftigkeit des Holzes ist neben der Fällzeit die fachlich und zeitlich richtige Weiterverarbeitung. Nach der Fertigstellung des Rohbaues liess man dem Gebäude ein bis zwei Jahre Zeit, während die verschiedenen Balken teils durch Eigengewicht, teils durch Feuchtigkeitsverlust an Volumen einbüssten. Nach Abschluss dieses Setzungsprozesses konnte der Innenausbau begonnen werden. Nicht selten trifft man daher auf Stubenöfen, die um zwei bis vier Jahre jüngere Jahrzahlen tragen als das Haus.
Korporationsgenossen und Hintersassen
Nicht-Korporationsgenossen hatten keinen Anspruch auf Brenn- Bau- und Hagholz aus Allmendwaldungen.
So verabschiedete beispielsweise der Urner Landrat auf Wunsch der Silener Kirchgenossen im Jahre 1662 eine Ordnung, die den Hintersassen gegen Busse verbot "zu jagen, zu fischen, dem Wild Fallen zu legen und zu strahlnen“. Noch 1821 wurden Melk und Jakob Loretz von Golzern bestraft, weil das Sammeln von Tannenbart ein "dem Hintersass nicht erlaubter Eingriff in die dem Landmann allein zukommende Allmendnutzung sei".
Vollbürger waren im Land Uri nur diejenigen, welche das Urner Landrecht besassen. Die minderberechtigte Bevölkerungsgruppe der Hintersassen standen zum Lande in einer lockeren Form von Staatszugehörigkeit. Die Gemeindearmenpflegen waren gemäss Urner Landbuch (Artikel 107) verpflichtet, den seit mindestens 15 Jahren in der Gemeinde Ansässigen das Armenbürgerrecht zuzugestehen. Hintersassen, welche diese Frist nicht erreichten, sollten der Gemeinde, aus der sie weggezogen waren, "anheimfallen". Ein Landratsbeschluss von 1818 legte fest, dass es jedem freistand, in eine andere Gemeinde zu ziehen und sich dort "haushablich" niederzulassen. Diese Freiheit und die Fürsorgepflicht der Wohngemeinden forderten jedoch nach einer amtlichen Kontrolle. Die Dorfgerichte wurden verpflichtet, von den Einwohnern ein Gemeindebürgerregister zu führen. Diese Gemeindebürgerregister wurden jedoch nicht mit der nötigen Sorgfalt geführt und waren deshalb unzuverlässig. Das feste Gemeindebürgerrecht sollte schliesslich erst im Jahre 1883 eingeführt werden.
( Auszug aus: Staatsarchiv Uri)
Alte Bestimmungen: Holz- und Reistzüge.
Zur Sicherung und Schirmung des neu erstellten Weges ins Erstfeldertal wurde das "Reisten, Holzziehen und Schleipfen“ 1853 frisch geregelt und in der Pfarrkirche Erstfeld und Silenen während einem sonntäglichen Gottesdienst öffentlich verlesen und zweimal im Amtsblatt veröffentlicht.
Erkanntnis des Bezirksrates Uri vom 23. März 1853:
"Auf Ansuchen der löbl. Gemeinde Erstfeld hat der engere Bezirksrat zur Sicherung und Schirmung des neu hergestellten Weges nach dem Erstfeldertal bei Gulden 5 Busse, nebst Abtrag Schadens von jedem Male verboten:
1. Alles Holzreisten, Holzziehen und Schleipfen von der Flüehöhe und vom Flüegaden über die sog. Flüestägen hinab bis unter die Flüe.
2. Ebenfalls alles Holzziehen und Schleipfen von dem sogenannten Leitibaum durch des Ambros Muthers Platsowie alle Holz-Heu und Streuzüge durch das Gut Unter Platten neben dem neu angelegten Weg.
3. Alle Fuss- Fahr- Schlitt- Schleipf- und Männwege sowie auch alle Holz- Heu- und Streuzüge durch das Gut Unterplatten, neben dem neu angelegten Weg.
Alte Grundbucheinträge Einträge: Holzzüge und Holzzugrechte
Diese Einträge sind nicht rechtsverbindlich und betreffen immer von" Martini bis Mitte März".
1901 beschloss der Korporationsrat, wo Transportanstalten angelegt werden, falle das Benutzungsrecht der dadurch ersetzten Reistzüge etc. weg. (Art. 20 alt Landbuch VI).
Mattenbann
Im Raum Spätach – Hängiberg legte man 1734 zur Versicherung des Guts Spätach und Hängiberg den "Mattenbann" über diese Güter, das Reisten und Holzen aus dem Hängiberg sowie das Reisten aus dem Höllwald wurden mit Busse belegt.(Vergleich zwischen der Gemeinde Erstfeld und alt Kirchenvogt Anton Baumann, 1813; Altgülteneinträge)
"Mattenbahn, Hans Caspar Wipfli, so ihm von den HH, Räthen u. Dorfgenossen zu Erstfeld ist gegeben worden zu(r) Versicherung seines Guths genant Spätach und Hangiberg, so fangt die Ziel und Marchen zu unterst an dem kleinen Züglin an. Von dannen gredi obsich bis an die Enge des grossen Zugs, von dannen wieder grad obsich bis in die Wyss Fluo ob dem Ergelen Plätz. Von dieser Nossen oder Fluo grad duren durch bis an die andere Wisse Nossen und von dannen grad durch bis auf die ober Rankhi Eggen wieder von dannen über die Rankhi Eggen nid sich bis auf den Hauszug und von dannen nidsich bis an den alten Matten Bahn".
"Dieser Aufsatz oder Matten bahn, Jst den 21. Märzen 1734 vor den Räthen und Kirchgenossen abgeläsen worden und willen dessen sich niemand beschwärd, ist Jhm solches ban .. bestätigt worden."
Der Mattenbann im Oberspätach wurde verschiedene Male wieder betätigt: "Zu Wissen sei hiemit, dass auf under angezeichnetem Dato auf Begehren des Hr. Kirchenvogt Kaspar Baumanns Söhne und den Hr. Kirchgenossen zu Erstfeld ob dem Gut Spätächt im gemeldeten Kirchgang gelegen der mattenbahn ist aufgezeichnet worden durch Hr. Johan Jost Gnos Und (…) dem Landmarcher im beiseyn des von den Hr.Kirchgenosssen dazuverordneten Hr. als Jakob Joseph Zurfluo, Herrn Waisenvogt Joseph Furger, beide des Raths und Ambrosi Ziegler, dermalen Dorfvogt und die Besitzer des Hr. Kirchenvogt Kaspar Baumanns sel. Söhne.
Ein weiterer Mattenbann liegt über den Gütern Hellberg und Kleeberg. Grundbucheinträge
Heute sorgen die Korporationsbürgergemeinden im Einvernehmen mit dem engeren Rat für die Wahrung der Reistrechte und der Holzzüge. Wo Waldungen oder andere Holzfuhreinrichtungen angelegt worden sind, ist das Reisten durch die bisher bestandenen Holzzüge verboten. Ausnahmen bewilligt die Korporationsbürgergemeinde in Einverständnis mit dem engeren Rat und dem zuständigen kantonalen Amt.
Wälder und Bann
Birchiwald
Waldpartien um das Hinter und Vorder Birchi.
1757 Bannlegung : "vom fordersten Birchithal und in grödi auffen bis obrist Waldts und hinter sich bis an die Reckhen Lauwj". (Dorfbuch Erstfeld).
Bogliwald
Waldung oberhalb des Brüstiwaldes unterhalb vom Bogli.
1860: „an dem Furrer Bärg jm Bogliwald“. Holzvergabungen Erstfeld GA.
Brüstiwald
Waldgebiet an der linken Talflanke, durchsetzt mit einigen felsigen Stellen und Runsen.
Raum Schopfen-Sagerberg Wandfluh - Emmeten.
1814: „ab meinen Berg, Brustiberg genannt“. Schopfenberg, Rochus Brüderschaft Gü.Sl.
1824:“ im brusti und Hängiberg, stockizug und Lediwald“. GA. Erstfeld
Chapfwald
Wald an der linken Talflanke, unterhalb "Chapf" im hinteren Erstfeldertal
1842: "bis zu hinderst im Kapfwald“. UNB Bd. III. p. 852
Ellbogenwald
Waldpartie Raum Ellbogen.
Haltenwald
Waldgebiet ob Sonnigbergen gegen Alp Matt
Der Haltenwald wurde 1917 durch den Druck der Brunnentallawine niedergeworfen.
M. Oe. Lawinenniedergänge bis 1951
Hängiberg
Sehr steiles Waldgebiet an der Bergflanke oberhalb Spätach, mit dem Hängibergchrachen
1824 :"im brusti und Hängiberg, stockizug und Lediwald“. GA. Erstfeld
Hinter Schattig
An der rechten Talflanke liegender Wald Gebiet von der Reckenlauwi westwärts bis ins Ellbogen, Schattenseite des Erstfeldertales.
Höllwald
Wald im Raum Hellberg, Rechnungsb. Er.
1813: "soll aber kein ( Holz ) von dem Höllwald in das grösste Birchithall gereistet werden“
Vergleich zwischen der Gemeinde Erstfeld und alt Kirchenvogt Anton Baumann, 1813
Lediwald
1707: „ab dem rieth berb genambt, stosst an....den Walt…. an den rieth staffel, an den rieth bach.. an den Ledi Walt“. Ub. Pfarrk.. Erstfeld
1784: „ab meinem antheill riethberg samt wielest rüthi zu erstfelden gelegen, stosst..an ledi waldt“. UNB
Mettenwäldli
Wald oberhalb des Bergheimwesens Mettlen.
1842 Bannlegung: "die ganze Strecke Wald schattigen seite bis zu hinderst in Mettlen u. Sulzwald“. Dorfgericht Erstfeld
Restiwald
Wald im Raum Restiberg.
Ribiwald
Wald an steiler Waldflanke östlich des Lawinenzuges „Ribi“.
1757: "solle der wald von der reckhen lawj bis hinden in die griessrübi in Bann gelegt werden“.
1860: „ im Riebe Wald“. Holzvergabungen GA. Erstfeld
Stäg Bannwald
1555 "der Stägwald von St. Niclausen bis zur Bruchenkähle“. (Archiv Bürgergem. Erstfeld)
1735: “ab meinem guoth, flie( Flüe) genanth...stost an stäg bahnewaldt (…)
an den rothen härdt Zug“ (Rothärdzigli).
1757: "solle ein jewillender Stägvogt alle Vierteljahr den Stäg Bann waltd aufgahn“
1768 "bey den bruchen blatten, genanth jm stützen Walth, fang an bey dem stägbahn Walt“
Raum Flüe nördlich gegen die Bruchen; linke Talflanke. Pfk Er. Bl. 157 UNB
Stockizugboden
Kuppenartige ebene Stelle im Vorderschattig, wo der Stockizug seinen Anfang nimmt.
1862: "ob dem Stökliboden jm Schattigen“ Holzvergabungen GA. Erstfeld
Stützenwald
1768: " bey der bruchen blatten genanth, jm stützen Walth, fang bei dem stägbahn Walt, obsich bis an nossen, von dannen bis an die Erst kehlen, nid sich bis an den brunnen Zug“. Dorfbuch Er. GA
Sulzwald
Mit grossen Felsblöcken durchsetzter Wald zwischen Sulzwald und dem Hasenrüteli.
1842 Bannlegung: "die ganze Strecke Wald schattigen seite bis zu hinderst in Mettlen u. Sulzwald“. Dorfgericht Erstfeld
Titschi Wald
Steiles Waldgebiet an der linken Talflanke, Raum Flüe gegen Emmeten
1757: „Lasst man den Titschi Bann waldt Luth des anderen stäg Bann walds verbleiben“ Dorfbuch Er. GA
Vorder Schattig
An der rechten Talflanke liegender Wald von zwischen Hängiberg gegen Raum Reckenlauwi.
Quellen: Die meisten Angaben sind bei den Texten vermerkt/ Urner Wochenblatt/ Altgülteneinträge;/ Grundbuchamt Uri;/ UNB Bd I-IV
Historisches Lexikon der Schweiz-L. Weisz, «Entstehung und Bedeutung der Waldordnung von 1755», in ZSG 15, 1935, 144-166 H. Grossmann, «Forstgesetzgebung und Forstwirtschaft in der 1. Hälfte des 19. Jh., 1803-1848», in Schweiz. Zs.f. Forstwesen 99, 1948; u.v.m.